arbeitsrechtliches

 

 

von Rechtsanwalt Harald Beiler

 

Der Autor ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei Beiler Karl Platzbecker
Hamburg * Berlin * Wismar

Weihnachtsgeld
 

Die Frage ob Weihnachtsgeld gezahlt wird oder nicht taucht jedes Jahr wieder neu auf. Aus Sicht des Arbeitnehmers stellt sich zunächst die Frage, ob er einen festen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld hat oder nicht. Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts hindert eine vorformulierte Klausel wie

 
Die Gewährung sonstiger Leistungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, 13. Gehalt etc.) durch den Arbeitgeber erfolgen freiwillig und mit der Maßgabe, daß auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird.
 

bereits das Entstehen eines festen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld (BAG, Urteil vom 21.01.2009, 10 AZR 219/08 ; BAG, Urteil vom 21.01.2009, 10 AZR 221/08). Eine solche Klausel ist also in einem vorformulierten Arbeitsvertrag wirksam.

 

Fester Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld

Enthält der Arbeitsvertrag zu Weihnachtsgeldzahlungen keine Regelungen und hat der Arbeitgeber an drei Terrminen vorbehaltslos Weihnachtsgeld gezahlt, so hat der Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Übung einen festen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld. Eine Klausel im Arbeitsvertrag mit dem Inhalt:

 
Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen,  Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.

kann die Entstehung eines festen Anspruchs auf Weihnachtsgeldzuahlungen nicht verhindern, da sie unklar und damit unwirksam ist. Die Klausel kann nämlich auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber  aus freien Stücken zur Erbringung der Leistung verpflichten wollte. Im Übrigen setzt der vom Arbeitgeber vorbehaltene Widerruf ja gerade  voraus, dass bereits ein Anspruch entstanden ist (BAG, Urteil vom 08.12.2010, 10 AZR 671/09).

Will der Arbeitgeber in solchen fällen zukünftig kein Weihnachtsgeld mehr zahlen, so muss er mit seinem Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung treffen oder aber eine Änderungskündigung aussprechen.

Die Pflicht zur Zahlung von Weihnachtsgeld entfällt weder durch eine gegenläufige Praxis noch durch Zusätze in den Folgejahren, Weihnachtsgeld werde nur unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit gezahlt (BAG, Urteil vom 18.03.2009, 10 AZR 281/08). In diesem Punkt hat das Bundesarbeitsgericht seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben. Zwar könne in einer entsprechenden Erklärung das Angebot des Arbeitgebers zur Vertragsänderung liegen, jedoch reiche eine schweigende Entgegennahme von derartig deklarierten Weihnachtsgeldzahlungen für eine Vertragsänderung nicht aus. Denn dieses verstieße gegen das Klauselverbot von fingierten Erklärungen, § 308 Nr. 5 BGB.

 

Rückzahlungspflicht bei Beendigung des Arbeitsvertrages

Gratifikationen, Weihnachtsgeld und sonstige Sonderzahlungen sollen in der Regel die bereits in der Vergangenheit erbrachten Leistungen belohnen und gleichzeitig aber auch ein Ansporn für die Zukunft sein. Aus diesem Grund kann im Arbeitsvertrag eine Rückzahlungspflicht für den Fall der Beendigung des Arbeitsvertrags enthalten sein; sie ist aber immer nur in engen Grenzen wirksam. Eine Sonderzahlung in Höhe eines Monatsgehalts kann höchstens in den drei folgenden Monaten zurückgefordert werden, eine weitere Bidung ist unzulässig (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil Urteil vom 28.03.2007, 10 AZR 261/06).

 


 | Kontakt |   | Impressum |   | Datenschutzbestimmung |

 

 

arbeitsrecht
rechtsanwalt harald beiler
palmaille 96
22767 hamburg altona
tel 040 46 00 89 66
fax 040 46 00 89 77
beiler@bkp-kanzlei.de