arbeitsrechtliches

 

 

von Rechtsanwalt Harald Beiler

 

Der Autor ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei Beiler Karl Platzbecker
Hamburg * Berlin * Wismar

Vertragsstrafe - AGB-Klauseln

Vorformulierte Arbeitsverträge können für den Fall des Lösen vom Vertrag durch den Arbeitnehmer Vertragsstrafen vorsehen. Dies umfasst sowohl den Vertragsbruch als auch den Nichtantritt des Arbeitsverhältnisses.

Seit der Schuldrechtsreform unterliegt ein vom Arbeitgeber vorformulierter Arbeitsvertrag  einer Inhaltskontrolle. Ganz allgemein wäre eine AGB-Klausel, die den anderen Vertragsteil mit einer Strafe belegt, falls er sich vom Vertrag löst, unwirksam, § 309 Nr. 6 BGB. Anders im Arbeitsrecht, denn § 310 Absatz 4 BGB bestimmt, dass bei einem Arbeitsvertrag die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.05.2009, 8 AZR 896/07, Urteil vom 14.08.2007, 8 AZR 973/06).

Zu diesen Besonderheiten gehört nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch, dass ein Arbeitnehmer nach § 888 III ZPO nicht gezwungen werden kann, seine Arbeitsleistung in natura zu erbringen. Daher werden als Ansporn zur Vertragstreue und zum Ausgleich von Schäden vielfach Vertragsstrafen vereinbart. Aus diesem Grund, so das Bundesarbeitsgericht, gilt die Vorschrift des § 309 Nr. 6 BGB, die selbst dieses verbieten würde, nicht für einen Arbeitsvertrag.

 

Grenzen für eine Vertragssstrafe

Vertragsstrafen in Formulararbeitsverträgen sind jedoch nicht uneingeschränkt zulässig. Um wirksam zu sein, darf die Vertragsstrafe im Verhältnis zur Pflichtverletzung nicht unangemessen hoch sein, § 307 I S.1 BGB (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.12.2008, 8 AZR 81/08). Maßgeblich ist jetzt, wie lange der Arbeitnehmer noch an seinen Arbeitsvertrag gebunden wäre, also welche Kündigungsfristen gelten. In der Probezeit sind dieses beispielsweise zwei Wochen, so dass bei Nichtantritt einer neuen Arbeitsstelle nur der Verdienst von zwei Wochen als Vertragsstrafe festgelegt werden kann. In vielen Arbeitsverträgen ist pauschal ein Monatsgehalt als Vertragsstrafe bestimmt, was unwirksam wäre.
Vertraglich können allerdings auch längere Kündigungsfristen als die gesetzlich vorgesehenen zwei Wochen vereinbart werden. Die Höhe der Vertragstrafe muss sich dann an der vereinbarten Kündigungsfrist messen lassen (BAG, Urteil vom 28.5.2009,
8 AZR 896/07, Urteil vom 18.12.2008, 8 AZR 81/08 für die Probezeit).

 

Weitere Rechtsprechung:

 
Zur Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe wegen Unklarheiten bei einem wiederholtem Wettbewerbsverstoß
BAG, Urteil vom 14.08.2007,
8 AZR 973/06

 


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