arbeitsrechtliches

 

 

von Rechtsanwalt Harald Beiler

 

Der Autor ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei Beiler Karl Platzbecker
Hamburg * Berlin * Wismar

Verbot überraschender Klauseln

Gemäß § 305c BGB werden überraschende Klauseln nicht Inhalt eines Formularvertrages. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, gar nicht erst Vertragsbestandteil.

Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat immer dann einen überraschenden Charakter im Sinne von § 305c BGB, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser nach den Umständen vernünftigerweise nicht mit einer solchen Klausel zu rechnen braucht. Überraschenden Klauseln wohnt ein “Überrumpelungs- und Übertölpelungseffekt” inne. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen einerseits und dem Regelwerk der AGB-Klauseln andererseits muss ein deutlicher Widerspruch bestehen.

Die berechtigten Erwartungen des Vertragspartners bestimmen sich dabei nach den

 
konkreten Umständen bei Vertragsschluss und dem
 
äußerem Erscheinungsbild und der Gestaltung des Arbeitsvertrags.

So kann ein ungewöhnlicher äußerer Zuschnitt einer AGB-Klausel oder die Unterbringung der AGB-Klausel an unerwarteter Stelle die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen (BAG, Urteil vom 16.04.2008 7 AZR 132/07).

Im erwähnten Fall ging es um einen befristeten Arbeitsvertrag. Die Grundbefristung war im Arbeitsvertrag durch Fettdruck besonders hervorgehoben. Des Weiteren enthielt der Arbeitsvertrag eine zusätzliche Befristung für die Dauer der Probezeit. Mit dieser zweiten Befristung musste der Arbeitnehmer nicht rechnen, weil sie im Widerspruch zur vorstehende Regelung stand, die zudem noch drucktechnisch hervorgehoben war. Die Probezeitbefristung war unwirksam, da es sich um eine überraschende Klausel handelte. Folglich endete der Arbeitsvertrag nicht schon nach Ende der Probezeit.

 

Weitere Rechtsprechung.

 
BAG, Urteil vom 15.02.2007, 6 AZR 286/06
zur Überraschungsklausel in einem Aufhebungsvertrag

 


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