AGB-Klauseln im Arbeitsvertrag - AGB-Kontrolle
Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist das AGB-Gesetz zum 01.01.2002 in das BGB eingefügt worden. Hatten die Arbeitsgerichte zuvor Arbeitsverträge nur in engen Grenzen auf unwirksame AGB-Klauseln hin überprüft, so hat sich seitdem eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelt.
Arbeitsverträge unterliegen der vollen AGB-Kontrolle. Arbeitnehmer gelten als “Verbraucher” im Sinne von § 310 Absatz 2, § 13 BGB. Das kann beispielsweise bei einem Versicherungsvertreter anders sein. Denn ein Versicherungsvertreter kann je nach den Einzelnen Umständen entweder Arbeitnehmer oder aber selbständiger Unternehmer sein (vgl. BAG, Urteil vom 09.06.2010, 5 AZR 332/09). Ferner kann ein GmbH-Geschäftsführer “Verbraucher” im Sinne der AGB-Vorschriften sein (vgl. BAG, 5 AZR 253/09), es wird dann der Geschäftsführeranstellungsvertrag im vollen Umfang der AGB-Kontrolle unterzogen. Eine eingeschränkte Kontrolle findet dagegen dort statt, wo Besonderheiten des Arbeitsrechts zu berücksichtigen sind, § 310 Absatz 4 Satz 2 BGB.
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen werden nur in engen Grenzen auf Rechtsverstöße hin überprüft, wie sich aus § 310 Absatz 4 Satz 1 BGB ergibt. So kann ein und dieselbe Regelung unwirksam sein, wenn sie im Arbeitsvertrag getroffen worden ist - und kann wirksam sein, wenn sie als Betriebsvereinbarung getroffen wurde (vgl. BAG, Urteil vom 13.4.2010, 9 AZR 113/09).
Wird im Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung Bezug genommen, so kommt es maßgeblich darauf an, in welcher Weise die Bezugnahme erfolgt. Unkritisch ist die generelle (also vollständige) Einbeziehung des Tarifvertrages der betreffenden Branche. Wird nur auf nur einzelne Regelungen aus dem Tarifvertrag Bezug genommen, so darf der Arbeitnehmer nicht durch eine “Rosinenpickerei” benachteiligt werden.
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