arbeitsrechtliches

 

 

von Rechtsanwalt Harald Beiler

 

Der Autor ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei Beiler Karl Platzbecker
Hamburg * Berlin * Wismar

Die Schriftformklausel im Arbeitsvertrag


Bei Schriftformklauseln im Arbeitsvertrag lassen sich in zwei Gruppen nach einem einfachen und einem doppelten Schriftformerfordernis unterscheiden. Eine Schriftformklausel mit einem doppelten Schriftformerfordernis wird auch als qualifizierte Schriftformklausel bezeichnet.

Eine qualifizierte Schriftformklausel sieht zum einen vor, dass alle Änderungen und Ergänzungen im Arbeitsvertrag nur dann wirksam sind, wenn sie schriftlich fixiert und beiderseits unterzeichnet werden. Ferner sieht eine solche Klausel vor, dass auf sie selber auch nur in schriftlicher Form verzichtet werden kann. Das was eine solche Schriftformklausel wasserdicht machen soll, führt im Ergebnis dazu, dass sie als AGB-Klausel unwirksam ist.

Eine Schriftformklausel im Arbeitsvertrag mit dem Inhalt

 
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind, auch wenn sie bereits mündlich getroffen wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich festgelegt und von beiden Parteien unterzeichnet worden sind. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

ist gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den anderen Vertragsteil entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.05.2008, 9 AZR 382/07). Zudem hätte eine individuell ausgehandelte Vereinbarung (also die spätere Änderung oder Ergänzung des Arbeitsvertrags) gemäß § 305b BGB stets Vorang vor einer Formularklausel. Die qualifizierte Schriftformklausel erweckt jedoch den gegenteiligen Eindruck, was eine Irreführung und damit unangemessene Benachteiligung sei. Auf diesen Punkt hatte bereits der Bundesgerichtshof in einem Urteil (BGH, Urteil vom 27.09.2000, Az.: VIII ZR 155/99) aus dem Jahr 2000 hingewiesen.

 

Eine einfache Schriftformklausel kann lediglich deklaratorischen Charkter haben. Dann lautet sie beispielsweise: Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Eine solche Schriftformklausel lässt von vornherein mündliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages zu. Die Klausel dient damit dem Zweck der besseren Beweisbarkeit und ist als AGB-Klausel nicht zu beanstanden. Ob eine einfache Schriftformklausel mit dem Inhalt:

 
Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

unwirksam ist oder nicht, bleibt eine Frage des Einzelfalls. Die Klausel ist in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass von dem Schriftformerfordernis ohne Formzwang und selbst durch konkludentes Handeln abgewichen werden kann, die Klausel bereits deshalb mündlichen Absprachen nicht entgegensteht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.07.2007, 9 AZR 819/06, BAG, Urteil vom 25.04.2007, 5 AZR 504/06).

 

Weitere Rechtsprechung:

BAG, Urteil vom 19.12.2007, 5 AZR 1008/06
(Schriftformklausel, ergänzende Vertragsauslegung, Ausschlussfrist)

 


 | Kontakt |   | Impressum |   | Datenschutzbestimmung |

 

 

arbeitsrecht
rechtsanwalt harald beiler
palmaille 96
22767 hamburg altona
tel 040 46 00 89 66
fax 040 46 00 89 77
beiler@bkp-kanzlei.de