Befristeter Vertrag mit Ärzten in der Weiterbildung
Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung finden Sie hier.
Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) regelt den Zeitvertrag von Ärzten in der Weiterbildung zum Facharzt an Krankenhäusern der kommunalen, kirchlichen oder freien Träger. Es trägt den besonderen Bedürfnissen bei der Farztausbildung Rechnung und gibt einen eigenen Grund für einen entsprechenden Zeitvertrag. Für Zahnärzte und Tierärzte gelten jedoch die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Für die Weiterbildung an einer Hochschule oder einer Forschungseinrichtung findet dagegen das Hochschulrahmengesetz Anwendung.
Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung erlaubt nur eine kalendermäßige Befristung. Dies setzt nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgericht voraus, dass das Beendigungsdatum im Arbeitsvertrag ausdrücklich bezeichnet wird oder sich auf Grund der bei Abschluss des Arbeitsvertrags vorliegenden Angaben anhand eines Kalenders zweifelsfrei feststellen lässt.
Unwirksam ist demnach ein befristeter Vertrag mit einer Zweckbestimmung (Wortlaut z.B ... wird für die Dauer der Weiterbildung bis zur Facharztanerkennung beschäftigt, oder: Befristeter Vertrag endet mit dem Erwerb der Qualifikation), wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 14.08.2002, Az.: 7 AZR 266/01 entschieden hat. Denn es lässt sich bei einer Zweckbefristung nicht das genaue Ende des Arbeitsverhältnisses aus dem Vertrag oder Kalender ablesen und somit auch nicht feststellen, ob möglicher Weise die Höchstdauer der Befristung überschritten wird.
Es gilt
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Höchstdauer der Befristung 8 Jahre (ohne Beurlaubungs- und Freistellungszeiten) |
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Mindestdauer: die erforderliche Zeit zum Erwerb der Qualfikation. Daher keine Stückelung innerhalb der Höchstdauer |
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Berücksichtigung von Teilzeitarbeit |
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Zeitvertrag kann bei vorzeitiger Qualifikation zum Facharzt abgekürzt werden. |
Wird die Mindestdauer unterschritten, so gilt der Zeitvertrag als für die erforderliche Weiterbildungszeit geschlossen. Wurde die Höchstbefristungsdauer überschritten, so ist die Befristung unwirksam, es liegt ein unbefristeter Vertrag vor. Bei der Berechnung der Höchstbefristungsdauer werden bestimmte Beurlaubungs- und Freistellungszeiten wie z.B. Mutterschutzzeiten, Elternzeit, Grundwehr- und Zivildienstzeiten und Zeiten einer wissenschaftlichen Tätigkeit im Ausland nicht berücksichtigt.
Dem Zeitvertrag während der Facharztausbildung kann sich ein weiterer befristeter Vertrag zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung oder zur Schwerpunktbildung anschließen. Auch dieser weitere Zeitvertrag muss kalendermäßig befristet sein.
Die Regelungen dieses Gesetzes sind zwingend. Es kann nicht durch eine Vereinbarung oder einen Tarifvertrag davon abgewichen werden.
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