arbeitsrechtliches

 

 

von Rechtsanwalt Harald Beiler

 

Der Autor ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei Beiler Karl Platzbecker
Hamburg * Berlin * Wismar

Zeitvertrag nach dem Hochschulrahmengesetz HRG
Verfassungswidrigkeit des 5ten Änderungsgesetz zum Hochschulrahmengesetz
Neufassung durch Art. 1 Nr. 14 G v. 27.12.2004 I 3835 zum 31.12.2004

Das Hochschulrahmengesetz in der derzeit geltenden Fassung finden Sie hier (Auszug) ( wg Arbeitsvertrag)n einer Uni )

Für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Personal mit ärztlichen Aufgaben, Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben, studentische Hilfskräfte und wissenschaftliches Personal an einer Universität oder Forschungseinrichtung (z.B. Institute der Max-Planck-Gesellschaft, der Fraunhofer-Gesellschaft, die in der Hermann-von-Helmholtz-Gemeinschaft mit Deutschen Forschungszentren zusammengeschlossenen Einrichtungen) gelten wieder diejenigen Vorschriften zum Zeitvertrag, welche zunächst mit dem 5ten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetz und anderer Vorschriften (vom 16.02.02) zum 23.02.2002 ins Hochschulrahmengesetz eingefügt worden waren.

Zwar ist das 5te Änderungsgesetz nach einem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 27.07.2004 – Az.: 2 BvR 2/02 - verfassungswidrig, da der Bundesgesetzgeber seine Kompetenzen überschritten hatte. Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war die Tatsache, dass neben dem unbeanstandeten Teil zum Arbeitsrecht im gleichen Bundesgesetz auch die so genannte Juniorprofessur eingeführt worden ist. Die Regelung der Juniorprofessur ist jedoch allein Sache der Länder, folglich - so das Bundesverfassungsgericht - war das 5te Änderungsgesetz insgesamt und von Anfang an verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat dem Urteil Rechnung getragen, indem er den vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten arbeitsrechtlichen Teil durch “Reparatur”-Gesetz vom 27.12.2004 mit Wirkung zum 31.12.2004 erneut in das Hochschulrahmengesetz eingefügt hat. Angepasst wurden die Übergangsregelungen in § 57 f HRG, die nun auch eine Ergänzung für den Zeitraum vom 27.07.2004 bis zum 31.12.2004 enthalten.

 

Die im zweiten Anlauf erfolgte Neuregelung soll für einen arbeitsrechtlichen Zeitvertrag an einer Universität oder einer Forschungseinrichtung folgende Möglichkeiten eröffnen:

 
Die Befristung erfordert im Rahmen der Höchstdauer keinen sachlichen Grund (vgl. BAG, Urteil vom 20.04.05, 7 AZR 293/04)
 
Befristungshöchstdauer 4 Jahre bei studentischen Hilfskräften
 
Befristungshöchstdauer 6 Jahre bei wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter (nach Abschluss einer Promotion weitere 6 Jahre bzw. 9 Jahre im medizinischen Bereich)
 
Es kann sich nach Erreichen der Höchstdauer ein befristeter Vertrag nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetz anschließen (ab diesen Zeitpunkt ist ein sachlicher Befristungsgrund erforderlich)
 
Aus einem Tarifvertrag kann sich eine andere Befristungshöchstdauer oder Anzahl von Verlängerungsmöglichkeiten ergeben. Die Protokollnotiz SR 2y zum BAT ist nicht anwendbar, da sie für den öffentlichen Dienst allgemein gilt und keine tarifliche Sonderregelung für den Bereich Wissenschaft und Forschung ist.

 

 

Rechtsprechung zur Befristung eines Arbeitsvertrages

Befristung - Hochschule - Promotion

BAG, Urteil vom 20.1.2010, 7 AZR 753/08

 


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