Befristung einzelner Vertragsbedingungen
Grundsätzlich ist es auch möglich statt des gesamten Arbeitsvertrages nur einzelne Teile bzw. einzelne Vertragsbedingungen des Arbeitsvertrages zu befristen. Beispielsweise dergestalt, dass ein Arbeitnehmer zeitlich befristet statt in Teilzeit in Vollzeit arbeitet.
Wird nicht das gesamte Arbeitsverhältnis als solches befristet, sondern nur einzelne Vertragsbedingungen, so kann der Arbeitgeber sich zur Rechtfertigung nicht auf das inzwischen außer Kraft getretene Beschäftigungsförderungsgesetz stützen, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23.01.02 zum Az.: 7 AZR 563/00 festgestellt hat. Denn das Beschäftigungsförderungsgesetz hat zum Ziel neue, wenn auch befristete, Arbeitsverhältnisse zu schaffen. Wird lediglich ein bestehendes Arbeitsverhältnis zeitlich begrenzt umgestaltet, so wird gerade eben kein neuer Arbeitsplatz geschaffen, so die Begründung des Bundesarbeitsgerichts
Dieses hat weitreichende Konsequenzen. Geht es nämlich um den Umfang der Arbeit (Vollzeit statt Teilzeit) geht es gleichzeitig auch um die Höhe der Vergütung, so im weiteren das Bundesarbeitsgericht. In diesen Fällen genießt der Arbeitnehmer so genannten Änderungskündigungsschutz gemäß § 2 Kündigungsschutzgesetz. Da durch Befristungen generell der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers nicht umgangen werden darf, benötigt der Arbeitgeber für eine wirksame Befristung einen sachlichen Grund. Ob ein in Teilen befristeter Vertrag vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalles.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist noch zur alten (bis zum 31.12.2000 geltenden) Rechtslage ergangen. Mit der Ablösung des alten Beschäftigungsförderungsgesetzes durch das neue Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) dürfte sich nichts geändert haben, was allerdings abzuwarten bleibt.
Keine Schriftform erforderlich
Wird in einem bestehenden Arbeitsvertrag nur die Arbeitszeit zeitlich befristet erhöht, so bedarf eine solche Zusatzvereinbarung nicht der Schriftform, so das Bundesarbeitsgericht, (BAG, Urteil vom 23.09.03, Az.: 7 AZR 106/03 ). Denn § 14 IV TzBfG findet nur dann Anwendung, wenn der gesamte Arbeitsvertrag und nicht nur einzelne Teile davon befristet werden sollen. Das Bundesarbeitsgericht entnimmt dieses dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie einer Auslegung der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. EG 1999 L 175/43).
|