arbeitsrechtliches

 

 

von Rechtsanwalt Harald Beiler

 

Der Autor ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei Beiler Karl Platzbecker
Hamburg * Berlin * Wismar

Wettbewerbsverbot im Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers

 

Der GmbH- Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer der GmbH, deren Geschäfte er führt. Unklar ist daher, in welcher Weise die Vorschriften der §§ 74 HGB auf den Geschäftsführeranstellungsvertrag (entsprechende) Anwendung finden. Denn die Regelungen zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot gelten uneingeschränkt nur für Arbeitnehmer.

 

Keine Anrechnungpflicht bei der Karenzentschädigung

Lässt ein Arbeitnehmer ein (wirksames) Wettbewerbsverbot gegen sich gelten, so hat er Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung. Er muss sich jedoch anderweitige Einkünfte anspruchsmindernd anrechnen lassen, was aus § 74c HGB folgt.
Anders beim GmbH-Geschäftsführer: § 74c HGB soll für den Arbeitnehmer keinen falschen Anreiz schaffen. Durch die Anrechnungspflicht soll zum einen eine Übersicherung des Arbeitnehmers ausgeschlossen werden, zudem soll der Arbeitnehmer gar nicht erst zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses verleitet werden, so der Bundesgerichtshof. Hinsichtlich des Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers bestehen solche Gefahren nicht. Wurde im Anstellungsvertrag die Zahlung einer Karenzentschädigung vereinbart, so hat der Geschäftsführer nach Vertragsbeendigung Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Karenzentschädigung BGH, Urteil vom 28.04.2008,
II ZR 11/07).

 

Wettbewerbsverbot ohne Zahlung einer Karenzentschädigung

In einem Geschäftsführer Antstellungsvertrag kann ein Wettbewerbsverbot auch ohne Zahlung einer Karenzentschädigung vereinbart werden. Anders als bei einem Arbeitnehmer gilt für den Geschäftsführeranstellungsvertrag nicht der Grundsatz der bezahlten Karenz (BGH, Beschluss vom 07.07.2008, II ZR 81/07).

 

 


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