arbeitsrechtliches

 

 

von Rechtsanwalt Harald Beiler

 

Der Autor ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei Beiler Karl Platzbecker
Hamburg * Berlin * Wismar

Wettbewerbsverbot - freier Mitarbeiter


Ein freier Mitarbeiter ist kein Arbeitnehmer bzw. kein Handlungsgehilfe, wie es die §§ 74 ff HGB ausdrücken. Folglich gelten die entsprechenden Regeln zu den nachvertraglichen Wettbewerbsverboten für den freien Mitarbeiter nicht.

 

Wettbewerbsverbot und Vertragsstrafe ohne Karenzentschädigung

Bedeutsam ist dabei, das Erfordernis der Zahlung einer Karenzentschädigung, § 74 II HGB. Denn im Bereich des Arbeitsrechts bedaf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot der Zahlung einer hinreichenden Karenzentschädigung, anderenfalls ist das Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer unwirksam bzw. unverbindlich. Soll dagegen mit einem freien Mitarbeiter ein Wettbewerbsverbot vereinbart werden, so ist die Zusage der Zahlung einer Karenzentschädigung grundsätzlich nicht erforderlich. Einschränkungen können sich jedoch unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit ergeben, wenn das Wettbewerbsverbot zeitlich, örtlich oder gegenständlich zu weit gefasst ist.

Ausnahme:
Der Bundesgerichtshof wendet die Vorschrift des § 74 II HGB analog auf den Vertrag eines der freien Mitarbeiters an, wenn dieser nur für einen einzigen Auftraggeber gearbeitet hat. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, es komme nicht auf die formale Selbständigkeit des freien Mitarbeiters an, sondern darauf, inwieweit er - vergleichbar einem Arbeitnehmer - schutzbedürftig sei.

Das ist der Fall, wenn der freie Mitarbeiter durch seine Arbeit bei dem einen Auftraggeber voll ausgelastet ist und es dem freien Mitarbeiter nicht möglich ist, weitere Aufträge von anderer Seite anzunehmen. Im entschiedenen Fall war dieses über drei Jahre hinweg der Fall. Der freie Mitarbeiter war zwar keinen fachlichen Weisungen unterworfen, er war aber in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingebunden und hatte in etwa die Stellung eines Arbeitnehmers mit gleitender Arbeitszeit. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in dem betreffenden Bereich hatte der freie Mitarbeiter dort ein spezielles "Know-how" erworben, welches sein wesentliches wirtschaftliches Potential darstellte. Daraus hatte der Bundesgerichtshof die Schutzbedürftigkeit des freien Mitarbeiters abgeleitet. Mangels Zusage einer Karenzentschädigungszahlung war das vereinbarte Wettbewerbsverbot mit der Vertragstrafenregelung unverbindlich (BGH, Urteil vom 10.04.2003, III ZR 196/02).

 

 


 | Kontakt |   | Impressum |   | Datenschutzbestimmung |

 

 

arbeitsrecht
rechtsanwalt harald beiler
palmaille 96
22767 hamburg altona
tel 040 46 00 89 66
fax 040 46 00 89 77
beiler@bkp-kanzlei.de