arbeitsrechtliches

 

 

von Rechtsanwalt Harald Beiler

 

Der Autor ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei Beiler Karl Platzbecker
Hamburg * Berlin * Wismar

§ 81 Abs. 5 Sozialgesetzbuch IX

Ein schwerbehinderter Beschäftigter oder eine schwerbehinderte Beschäftigte hat gegenüber dem Arbeitgeber einen gesonderten Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn dies wegen

 
der Art oder
 
der Schwere der Behinderung

notwendig ist  (§ 81 Abs. 5 SGB IX). Liegen diese Voraussetzungen vor, darf der Arbeitgeber eine kürzere Arbeitszeit grundsätzlich nicht verweigern, es sei denn die kürzere Arbeitszeit ist für den Arbeitgeber nicht zumutbar, mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden oder sie verstößt gegen gesetzliche Regelungen.

 


 | Kontakt |   | Impressum |   | Datenschutzbestimmung |

 

 

arbeitsrecht
rechtsanwalt harald beiler
palmaille 96
22767 hamburg altona
tel 040 46 00 89 66
fax 040 46 00 89 77
beiler@bkp-kanzlei.de