§ 81 Abs. 5 Sozialgesetzbuch IX
Ein schwerbehinderter Beschäftigter oder eine schwerbehinderte Beschäftigte hat gegenüber dem Arbeitgeber einen gesonderten Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn dies wegen
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der Art oder |
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der Schwere der Behinderung |
notwendig ist (§ 81 Abs. 5 SGB IX). Liegen diese Voraussetzungen vor, darf der Arbeitgeber eine kürzere Arbeitszeit grundsätzlich nicht verweigern, es sei denn die kürzere Arbeitszeit ist für den Arbeitgeber nicht zumutbar, mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden oder sie verstößt gegen gesetzliche Regelungen.
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