arbeitsrechtliches

 

 

von Rechtsanwalt Harald Beiler

 

Der Autor ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei Beiler Karl Platzbecker
Hamburg * Berlin * Wismar

Elternzeit - Teilzeitarbeit

Die gesetzlichen Regelungen zur Elternzeit (BEEG) finden Sie hier.

Arbeitnehmer haben zur Umsetzung ihrer Elternzeit einen Anspruch darauf, in Teilzeit beschäftigt zu werden oder ganz von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit zu werden.

Das Wort Elternzeit ist insoweit missverständlich, als nicht vorausgesetzt wird, dass ein leibliches Kind betreut wird. Ausreichend ist, wenn

 
die Personensorge für das betreute Kind besteht,
 
ein Kind des Ehegatten oder Lebenspartner betreut werden soll oder
 
es in Härtefällen um die Betreuung eines Enkelkindes,  Nichte / Neffe  oder  Bruder / Schwester

geht.

Weitere Voraussetzungen: Wer Elternzeit in Anspruch nehmen möchte, muss dieses rechtzeitig bei seinem Arbeitgeber beantragen. Die Frist beträgt 8 Wochen. Soll Elternzeit direkt mit der Geburt des Kindes (für den Vater) oder im Anschluss an die Mutterschutzfrist beginnen, reicht ein Vorlauf von 6 Wochen. Wer die Antragsfrist von 8 Wochen versäumt, muss den Antrag nachholen und den Beginn der Teizeitarbeit entsprechend verschieben.

Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, ist der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit.

 

Ist dagegen während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung gewünscht, muss dieses stets 8 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Gleichzeitig ist dem Arbeitgeber die gewünschte Stundenverteilung anzugeben. An den Wunsch auf Teilzeitbeschäftigung sind bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Es müssen noch mindestens 15 und dürfen höchstens 30 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Die Verringerung der Arbeitszeit kann während der Gesamtdauer der Elternzeit höchstens zweimal von jedem Elternteil beansprucht werden.  Finanzielle Einbußen werden über das Erziehungsgeld ausgeglichen. Wer mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten möchte, kann generell keine Elternzeit beanspruchen.

Ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung setzt weiterhin eine bestimmte Betriebsgröße voraus. Beim Arbeitgeber müssen mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt sein. Die Arbeitszeit soll mindestens für 3 Monate und für höchstens 3 Jahre verringert werden. Dem Wunsch des Arbeitnehmers dürfen jedoch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

In den ersten 6 Monaten der Betriebszugehörigkeit besteht allerdings kein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit.

Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, können die Eltern vor dem Arbeitsgericht klagen.

 

Wurde bereits eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze von 30 Wochenstunden ausgeübt, kann diese Teilzeitbeschäftigung ohne Inanspruchnahme von Elternzeit fortgesetzt werden. In diesen Fällen gewährt § 18 II Nr. 2 BEEG Kündigungsschutz wie bei einem Arbeitnehmer, der Elternzeit beansprucht.

 

Elternzeit kann für maximal 3 Jahre pro Kind beansprucht werden. Die Elternzeit kann auch kürzer sein. Die Elternzeit kann gestückelt werden. Bis zu 12 Monate können auch noch nach dem dritten Lebensjahr des Kindes genommen werden, beispielsweise zur Einschulung des Kindes. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber seine Zustimmung erteilen.

Beide Elternteile können abwechselnd oder gleichzeitig in Elternzeit gehen. Nehmen beide Eltern gleichzeitig Elternzeit, verringert sich dadurch nicht Gesamtdauer von 3 Jahren, auch dann nicht, wenn beide Eltern beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind. In diesem Fall kann die “Familie” also zusammengerechnet bis zu 60 Stunden pro Woche arbeiten.

Während der Dauer der Elternzeit (Arbeitspause / Verringerung der Arbeitszeit) besteht ein Kündigungsverbot. In Härtefällen kann dem Arbeitgeber allerdings von der zuständigen Landesbehörde eine Ausnahme genehmigt werden. In bestimmten Fällen besteht dieses Kündigungsverbot auch dann, wenn zwar keine Elternzeit beansprucht wird, aber die Voraussetzungen für den Bezug von Erziehungsgeld ( Teilzeitbeschäftigung etc.) vorliegen.

Mit dem Ende der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis automatisch wieder auf. Besonderer Erklärungen, Vorankündigungen oder Aufforderungen seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bedarf es nicht. Wurde die Arbeitszeit während der Elternzeit verringert, so gilt mit  Ende der Elternzeit wieder automatisch die ursprüngliche Arbeitszeit.
Gegebenenfalls hat der Arbeitnehmer nach den allgemeinen Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetz (wie jeder andere Arbeitnehmer auch) einen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung.

Näheres zu den Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetz finden Sie hier.

 


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