arbeitsrechtliches

 

 

von Rechtsanwalt Harald Beiler

 

Der Autor ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei Beiler Karl Platzbecker
Hamburg * Berlin * Wismar

Seit dem 01.01.01 gilt das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge     - TzBfG -

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz finden Sie hier

Nach diesem Gesetz hat jeder Arbeitnehmer (Teilzeit/Vollzeit, befristet/unbefristet) einen Anspruch auf Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit unter folgenden Voraussetzungen:

 
Im Betrieb werden regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (gezählt wird nach Köpfen - anders als beim Kündigungsschutzgesetz- ; Auszubildende zählen nicht mit (§ 8 VII TzBfG).
 
 
Das Arbeitsverhältnis besteht bereits seit sechs Monaten (§ 8 I TzBfG).
 
 
Es darf in den zwei vorangegangenen Jahren die Arbeitszeit des Arbeitnehmers nicht bereits die Arbeitszeit verringert worden sein, oder ein entsprechendes Verlangen aus berechtigten Gründen vom Arbeitgeber abgelehnt worden sein (§ 8 II TzBfG).

Will der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit verkürzen, so muss er ein entsprechendes Verlangen drei Monate vorher stellen. Sinnvoller Weise geschieht dieses schriftlich, eine Schriftform ist aber nicht vorgeschrieben.

Der Arbeitgeber kann die von seinem Arbeitnehmer beabsichtigte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegen stehen (§ 8 IV TzBfG). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Verringerung: 

 
die Organisation der Arbeitsabläufe wesentlich beeinträchtigt
 
 
die Sicherheit in Betrieb wesentlich beeinträchtigt
 
 
unverhältnismäßige Kosten verursacht werden

Kommt es auf Wunsch des Arbeitnehmers zur Verringerung der Arbeitszeit, so müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch die Neuverteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbaren, sich also einigen. 

 
der Arbeitnehmer soll Wünsche äußern, kann diese aber nicht erzwingen
 
 
lehnt der Arbeitgeber andererseits die Wünsche des Arbeitnehmers nicht einen Monat vor Beginn Arbeitszeitverringerung schriftlich ab, so tritt der Wunsch des Arbeitnehmers erst einmal in Kraft.

Der Arbeitgeber kann die gewünschte oder die vereinbarte Arbeitszeitverkürzung später einseitig neu verteilen (§ 8 V4 TzBfG). Voraussetzung:
 

 
die betrieblichen Interessen überwiegen die privaten Interessen des Arbeitnehmers
 
 
die Änderung wurde vom Arbeitgeber einen Monat zuvor angekündigt

Wurde die Arbeitzeit verkürzt, so ist der Arbeitnehmer daran gebunden. Er hat später "nur" einen Anspruch darauf, bei einer Neubesetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigt zu werden (§ 9 TzBfG). Voraussetzung: 

 
Verlängerungswunsch wurde dem Arbeitgeber mitgeteilt
 
 
gleiche Eignung wie der Mitbewerber

 

Werden sich  der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer über die gewünschte Arbeitszeitverringerung nicht einig oder bestehen zwischen ihnen Meinungsverschiedenheiten über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitszeitverkürzung, so entscheiden die Arbeitsgerichte, gegebenenfalls können auch einstweilige Verfügungen bis zu einem rechtskräftigen Urteil  erlassen werden.

Neben dem Teilzeit- und Befristungsgesetz enthalten andere Gesetze weitere Möglichkeiten zur Verringerung der Arbeitszeit.

Für die Praxis bedeutsam sind die Regelungen zur Elternzeit im Bundeserziehungsgeldg esetz sowie die Vorschriften für Schwerbehinderte im SGB IX.

Ein Anspruch auf Arbeitszeitverringerung kann sich schließlich auch aus einem Tarifvertrag ergeben, so z.B. § 15b BAT.


 | Kontakt |   | Impressum |   | Datenschutzbestimmung |

 

 

rechtsanwalt harald beiler
palmaille 96
22767 hamburg altona
tel 040 46 00 89 66
fax 040 46 00 89 77
beiler@bkp-kanzlei.de