arbeitsrechtliches

 

 

von Rechtsanwalt Harald Beiler

 

Der Autor ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei Beiler Karl Platzbecker
Hamburg * Berlin * Wismar

GmbH-Geschäftsführer

Kein gesetzlicher Kündigungsschutz

Der Geschäftsführer ist das handelnde Organ der GmbH. Der GmbH-Geschäftsführer wird durch die Gesellschafter bestellt und kann auch jederzeit wieder ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die Rechte und Pflichten des GmbH-Geschäftsführers werden in der Regel in einem separaten Dienstvertrag fixiert, dem so genannten Geschäftsführeranstellungsvertrag. Wird ein Geschäftsführer abberufen, so endet sein Anstellungsvertrag nicht automatisch. Der Vertrag muss vielmehr – sofern er nicht auf eine bestimmte Dauer geschlossen ist - gesondert gekündigt werden. Da allerdings der GmbH-Geschäftsführer aufgrund seiner Organstellung kein Arbeitnehmer ist, steht ihm regelmäßig kein gesetzlicher Kündigungsschutz zur Seite, was aus § 14 Absatz 1 Nr. 1 Kündigungsschutzgesetz folgt.

Das gilt auch dann, wenn der GmbH-Geschäftsführer der Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft ist und ein Arbeitsverhältnis zur Konzernmutter besteht. (BAG , Urteil vom 25.10.2007, 6 AZR 1045/06). Der GmbH-Geschäftsführer ist dann leitender Angestellter im Sinne von § 14 Absatz 2 KSchG. Zur Kündigung eines solchen Arbeitsverhältnisses ist auch die Anhörung des Betriebsrats nicht erforderlich, da der Geschäftsführer kein Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist §§ 102 I 3, 5 II Nr. 1 BetrVG.

 

Vereinbarung von Kündigungsschutz

Mit Urteil vom 10.05.2010 (Az.: II ZR 70/09) hat nun der BGH entschieden, dass es den Vertragsparteien grundsätzlich freisteht, vertraglich die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes zu vereinbaren. Eine solche Regelung verstößt nicht gegen zwingende Vorschriften des GmbH-Gesetzes. Enthält der GmbH- Geschäftsführeranstellungsvertrag eine entsprechende Regelung, so bedarf fortan die Kündigung des Vertrags zu ihrer Wirksamkeit eines Kündigungsgrundes. Ohne einen wirksamen Kündigungsgrund kann also der Anstellungsvertrag nicht mehr beendet werden. Jedoch – so der Bundesgerichtshof – ist dann weiterhin im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob es in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 2, § 10 Kündigungsschutzgesetz einer Vertragspartei gestattet sein soll, das Anstellungsverhältnis einseitig gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen.

 

Geschäftsführeranstellungsvertrag

Auch der GmbH-Geschäftsführeranstellungsvertrag unter liegt der AGB-Kontrolle. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu im Urteil vom 19.05.2010 (BAG, 5 AZR 253/09) ausgeführt, dass auch der Geschäftsführer einer GmbH als “Verbraucher” im Sinne der §§ 305 ff,, § 13 BGB zu gelten hat, da er weder eine gewerbliche noch eine selbständige Tätigkeit ausübe. Das Urteil enthält weiterhin Ausführungen zur Wirksamkeit und Auslegung von zweistufigen Ausschlussfristen. Im konkreten Fall hatte ein gekündigter GmbH-Geschäftsführer mit dem Erheben einer Kündigungsschutzklage auch die davon abhängigen Zahlungsansprüche gewahrt.

 

Rechtsweg / richtiges Gericht

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20.08.2003 (BAG - 5 AZB 79/02) eine jahrelange Rechtsprechung (seit Urteil vom 15.04.1979 – 2 AZR 1101/79) aufgegeben. Für Kündigungsschutzklagen des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH gegen die GmbH & Co KG sind fortan die Arbeitsgerichte nicht mehr zuständig (vgl. etwa Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 03.02.2009, 5 AZB 100/08).

Organe einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit gelten gemäß § 5 I3 Arbeitsgerichtsgesetz nicht als deren Arbeitnehmer, mit der Folge dass die Arbeitsgerichte für deren Klagen unzuständig sind. Bei einer GmbH & Co KG ist die so genannte Komplementär-GmbH das Organ, also der gesetzliche Vertreter. Organ dieser GmbH (Komplementär-GmbH) ist wiederum deren gesetzlicher Vertreter, der GmbH-Geschäftsführer. Der GmbH-Geschäftsführer ist jedoch nicht unmittelbar das Organ der GmbH & Co KG, es liegt vielmehr eine abgestufte Organstellung vor.

War der GmbH-Geschäftsführer gleichzeitig bei der GmbH & Co KG beschäftigt, so konnte er im Falle einer Kündigung vor dem Arbeitsgericht klagen. Diese formale, am Wortlaut des Gesetzestextes orientierte Betrachtungsweise hat das Bundesarbeitsgericht nun aufgegeben. Nach neuer Rechtsprechung ist hinsichtlich des Rechtsweges der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH so zu behandeln, als sei er persönlich der Komplementär, also das Organ der GmbH & Co KG. Denn, so das Bundesarbeitsgericht, es geht in solchen Fällen nicht um einen Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern um eine interne Streitigkeit im Arbeitgeberlager.

 

Wegfall der Organstellung  - Vorstandsmitglied einer Betriebskrankenkasse

Fällt die Organstellung eines Vorstandsmitglieds einer Betriebskrankenkasse weg, so wandelt sich das zugrunde liegende Anstellungsverhältnis (Dienstvertrag) nicht ohne weiteres in ein Arbeitsverhältnis. Demzufolge ist eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht gegeben (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 15.02.2010 16 W 8/10).

 

 


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