Besonderheiten bei Arbeitsverträgen
In Ausnahmefällen kann ein Arbeitsvertrag gegen bestimmte gesetzliche Verbote verstoßen und aus diesem Grund unwirksam sein, § 134 BGB.
Bezüglich der Organe einer Aktiengesellschaft hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 26.08.2009 (BAG, 5 AZR 522/08) entschieden, dass sich der Anstellungsvertrag des Organs (Dienstvertrag) für den Fall der Abberufung nicht zu unveränderten Bedingungen und auf unbestimmte zeit als “Arbeitsvertrag” fortführen lässt. Eine solche Vertragsgestaltung stellt sich im Ergebnis als Umgehung des § 84 I AktG dar und ist deshalb nichtig. Denn nach § 84 I AktG kann eine Aktiengesellschaft jeweils für höchstens fünf Jahre einen Anstellungsvertrag mit ihrem Vorstand (Organ) schließen. Auf diese Art und Weise soll die Aktiengesellschaft frei von wirtschaftlichen Zwängen über die Bestellung bzw. Bestätigung des Vorstandes entscheiden können. Würde aber die Akteingesellschaft im Fall der Abberufung des Vorstandes arbeitsvertraglich auf unbestimmte Zeit gebuinden sein, so würde durch diese Situation zumindest auf mittelbare Weise wirtschaftlicher Druck ausgeübt.
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