Mutterschutz - Kündigung während der Schwangerschaft
Das Mutterschutzgesetz finden Sie hier
Das Mutterschutzgesetz enthält eine ganze Reihe von Schutzvorschriften zugunsten von Müttern bzw. werdenden Müttern, so auch Regelungen zum Kündigungsschutz. Es gilt für alle Arbeitnehmerinnen (und Auszubildende), also unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits besteht und wie groß der Betrieb ist. Der Kündigungsschutz greift somit vom ersten Tag des Arbeitsverhältnisses.
Voraussetzung für den Kündigungsschutz sind
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eine Schwangerschaft und |
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die Kenntnis des Arbeitgebers hiervon. |
Unerheblich ist, in welcher Weise der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft bzw. der Entbindung erlangt hat. Fehlte es dem Arbeitgeber an einer entsprechenden Kenntnis, so kann die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft bzw. Entbindung ihrem Arbeitgeber noch zwei Wochen nach Zugang der Kündigung nachträglich anzeigen, um sich so den Kündigungsschutz zu erhalten.
Nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist kommt der Arbeitnehmerin ausnahmsweise dann noch Kündigungsschutz zugute, wenn die Frist zur nachträglichen Mitteilung unverschuldet nicht einhalten konnte. Die Arbeitnehmerin ist insoweit im vollen Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Die Schwangerschaft muss in diesem Fall unverzüglich nach Kenntniserlangung dem Arbeitgeber angezeigt werden. Auch für die "Unverzüglichkeit" ist die Arbeitnehmerin darlegungs- und beweispflichtig.
Nachwirkender Kündigungsschutz
Der Kündigungsschutz der Mutter dauert noch vier Monate nach der Entbindung an, § 9 I S.1 MuSchG. Voraussetzung für den nachwirkenden Mutterschutz ist die Beendigung der Schwangerschaft durch eine Entbindung. Das Mutterschutzgesetz verwendet durchgängig den Begriff Entbindung, ohne ihn näher zu bestimmen. Die Rechtsprechung (LAG Hamburg, Urteil v. 26.11.03 Az 4 Sa 62/04) behilft sich mit einem Rückgriff auf die Definition in § 29 Ausführungsverordnung zum Personenstandsgesetz (§ 29 AVO - PStG). Unterschieden wird einerseits zwischen einer Lebendgeburt (nach der Scheidung vom Mutterleib schlägt das Herz, pulsiert die Nabelschnur oder setzt die natürlich Lungenatmung ein) und einer Totgeburt (die tote Leibesfrucht hat ein Gewicht von mindestens 500 Gramm), welche jeweils den nachwirkenden Kündigungsschutz auslösen und andererseits einer Fehlgeburt (Gewicht der Leibesfrucht beträgt weniger als 500 Gramm), welche nicht zum nachwirkenden Kündigungsschutz führt. Kündigt also der Arbeitgeber unmittelbar nach einer Fehlgeburt, kann sich die Arbeitnehmerin, so das Landesarbeitsgericht Hamburg, nur auf allgemeine Kündigungsschutzvorschriften berufen.
Achtung: Der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft kommt immer nur dann zum Tragen, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich durch eine Kündigung beendet werden soll. Ist beispielsweise für die Dauer der Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbart worden, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit automatisch endet, so besteht kein Kündigungsschutz, auch nicht nach dem Kündigungsschutzgesetz.Der Arbeitsvertrag wird ungeachtet der Schwangerschaft aufgrund der Befristung beendet.
Elternzeit
Im Anschluss an den Kündigungsschutz der Schwangeren bzw. der jungen Mutter (vier Monate nach der Entbindung) gewährt die Elternzeit dem betroffenen Vater oder der betroffenen Mutter weiteren Kündigungsschutz.
Unter engen Voraussetzungen kann einem Arbeitgeber ausnahmsweise gemäß § 9 III MuSchG von der zuständigen Verwaltungsbehörde die Zustimmung zur Kündigung einer Schwangeren (oder einer in Elternzeit befindlichen Person) erteilt werden (Härtefallregelung). Die Zustimmung ist jedoch nur dann zu erteilen, wenn besondere Gründe vorliegen. Die besonderen Gründe sind gesetzlich nicht definiert. Noch nicht ausreichend ist insoweit ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB, welcher den Arbeitgeber zur Kündigung eines sonstigen Arbeitnehmers berechtigen würde. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, denn das Mutterschutzgesetz gewährt einen “absoluten Kündigungsschutz” der eine Schwangere /Mutter auch vor der seelischen Belastung einer Kündigung bewahren soll (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 21.01.2010, 7 K 2753/09.F, dort RN 25).
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