Betriebsratswahlen nach dem Betriebsverfassungsgesetz
Die Wahl von Betriebsräten, deren Aufgaben und Beteiligungsrechte werden durch das Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Es kommt in fast allen Betrieben zur Anwendung. Ausgenommen sind Kleinbetriebe, Verwaltungen und Betriebe des öffentlichen Dienstes sowie Religionsgemeinschaften und deren karitativen und erzieherischen Einrichtungen. Ausgenommen sind ferner bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel die leitenden Angestellten. Das Betriebsverfassungsgesetz ist im Jahre 2001 reformiert worden. Ziel war dabei, die Betriebsratswahlen zu vereinfachen.
Die Wahlen zum Betriebsrat finden - jeweils gerechnet ab der letzten Wahl im Betrieb - alle vier Jahre statt und zwar stets im Zeitraum vom 01. März bis zum 31. Mai eines Jahres. Die Amtszeit eines Betriebsrates beträgt somit vier Jahre. Soll in einem Betrieb erstmals ein Betriebsrat gewählt werden, so ist dieses jederzeit möglich.
Die Organisation und Durchführung der Betriebsratswahlen ist ausschließlich Sache der Arbeitnehmer bzw. der von Ihnen bestimmten Gremien. Wenn die Belegschaft untätig bleibt, wird folglich auch kein Betriebsrat gewählt. Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand. Der Wahlvorstand besteht regelmäßig aus 3 wahlberechtigten Belegschaftsmitgliedern und wird zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit vom alten Betriebsrat bestellt.
Gibt es noch keinen Betriebsrat, so wird er Wahlvorstand auf einer Betriebsversammlung mehrheitlich gewählt. Zu dieser ersten Betriebsversammlung muss von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern eingeladen werden. Kommt die Wahl des Wahlvorstandes nicht zustande, so bestellt das zuständige Arbeitsgericht auf Antrag den Wahlvorstand.
Mit der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes ist das weitere Wahlprozedere in "kleineren" Betrieben vereinfacht worden. In Betrieben mit bis zu 50 wählbaren Arbeitnehmern gilt nun ein verkürztes Wahlverfahren mit verkürzten Fristen. In einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand gewählt. Der Wahlvorstand erstellt bereits in dieser Versammlung die Wählerliste und schreibt die Wahl aus. Die Wahlvorschläge werden ebenfalls in diese Versammlung abgeben und veröffentlicht. Eine Woche später findet eine zweite Versammlung statt, um in geheimer Wahl den Betriebsrat zu wählen.
Weggefallen ist die überholte Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten und damit die getrennte Gruppenwahl und der "Minderheitenschutz". Der Proporz von Männern und Frauen im Betriebsrat muss nun die Belegschaft widerspiegeln, was neu ist.
Bei der Erstwahl eines Betriebsrates sind die Arbeitnehmer, welche die Betriebswahl einleiten, jetzt - wie ein amtierender Betriebsrat - durch einen besonderen Kündigungsschutz vor Repressalien geschützt.
Die Größe des Betriebsrates steigt mit der Größe der Belegschaft (bzw. der Anzahl wahlfähiger Arbeitnehmer in kleineren Betrieben). Es gilt:
wahlfähige Arbeitnehmer
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Betriebsratsmitglieder
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5 -20
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1
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21 - 50
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3
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51 - 100
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5
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Arbeitnehmer
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Betriebsratsmitglieder
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101 - 200
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7
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201 - 400
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9
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401 - 700
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11
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701 - 1000
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13
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1001 - 1500
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15
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1501 - 2000
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17
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2001 - 2500
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19
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2501 - 3000
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21
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3001 - 3500
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23
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3501 - 4000
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25
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4001 - 4500
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27
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4501 - 5000
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29
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5001 - 6000
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31
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6001 - 7000
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33
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7001 - 9000
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35
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In Betrieben mit mehr als 9000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
Mitwirkungsrechte des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat umfassende Beteiligungs- und Mitspracherechte. Er ist in den innerbetrieblichen Angelegenheiten an den Entscheidungen des Arbeitgebers mit unterschiedlicher Intensität zu beteiligen. Ausgeschlossen ist eine Mitsprache bei unternehmerischen Entscheidungen oder in Angelegenheiten, die zum Betrieb keinen Bezug haben.
Beteiligungsrechte bestehen in:
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soziale Angelegenheiten (Verteilung der täglichen Arbeitszeit, Lohngestaltung, Urlaubsregelungen, Werkswohnungen etc.) |
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Gestaltung von Arbeitsumgebung, Arbeitsablauf und Arbeitsplatz |
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personelle Angelegenheiten (Einstellung und Kündigung von Arbeitnehmern, Ein- und Umgruppierung, Versetzung) |
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wirtschaftliche Angelegenheiten (bei Betriebsänderungen: Interessenausgleich und Sozialplan!) |
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