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Aufhebungsvertrag / Abwicklungsvertrag
Ein Arbeitsverhältnis kann nicht nur durch eine Kündigung sondern auch durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Der Arbeitnehmer verzichtet auf seinen gesetzlichen Kündigungsschutz und möglicher Weise auch auf die Einhaltung von Kündigungsfristen, was dem Arbeitgeber die Zahlung einer Abfindung wert ist.
Drohende Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld
In all diesen Fällen ist aber höchste Vorsicht geboten, wenn der Arbeitnehmer anschließend Arbeitslosengeld beziehen möchte. Die Bundesagentur für Arbeit geht regelmäßig davon aus, dass der Arbeitnehmer im Fall eines Aufhebungsvertrages seine “Arbeitslosigkeit” bzw. Beschäftigungslosigkeit selber (mit-)herbeigeführt hat (BSozG, NZA 87,100) und verhängt eine Sperrzeit (§§ 144 III, 128 III SGB III).
Ausnahmen gelten sofern ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorlag. Das kann der Fall sein wenn
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die Nachteile einer arbeitgeberseitigen Kündigung für das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers oder vergleichbare Nachteile verhindert werden sollen |
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eine Kündigung ohnehin nicht abwendbar ist (etwa bei einem leitenden Angestellten) |
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der Arbeitsgeber mit einer objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung gedroht hat |
Ein entsprechender Nachweis wird dem Arbeitnehmer nicht immer gelingen. Allein das Interesse des Arbeitnehmers, eine Abfindung zu erhalten, ist nicht geeignet, die Annahme eines wichtigen Grundes zu rechtfertigen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 05. 08.1999, B 7 AL 38/ 98 R, Urteil vom 17.11.2005, B 11a/11 AL 69/04 R (RN 20), Landessozialgericht Hessen, Urteil von 21.05.2010, L 7 AL 108/09 (RN 34)).
Beginn der Sperrzeit
Ist eine Sperrzeit verhängt worden, so stellt sich die weitere Frage, ab wann die Sperrzeit gerechnet wird. Die Sperrzeit beginnt nicht notwendiger Weise mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern mit dem Beginn der Beschäftigungslosigkeit. Die Zeitpunkte müssen nicht unbedingt zusammenfallen. Wurde der Arbeitnehmer unter Fortzahlung seiner Bezüge “unwiderruflich” von seiner Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleitung freigestellt, so beginnt die Sperrzeit bereits mit der Freistellung (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.11.2005, B 11a/11 AL 69/04 R (RN 10). Die unwiderrufliche Freistellung muss nicht notwendiger Weise im Aufhebungsvertrag festgehalten sein, sie kann auch nachträglich erklärt werden. Im Übrigen kann sich eine unwiderrufliche Freistellung aus den Gesamtumständen ergeben. Erfolgt etwa die Freistellung unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen, so kann von einer unwiderruflichen Freistellung ausgegangen werden (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.03.2006, 9 AZR 11/05 (RN 18)).
Ferner ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sich der Arbeitnehmer vorzeitig in die Beschäftigungslosigkeit begeben hat, § 143a SGB III (also geltende Kündigungsfristen nicht beachtet wurden). Es verkürzt sich dadurch der Zeitraum für den Bezug von Arbeitslosengeld.
Schrifftform
Ein Aufhebungsvertrag bedarf stets der Schriftform, weil er zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, was schriftformbedürftig ist, § 623 BGB.
Abwicklungsvertrag
Ein Abwicklungsvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass bereits eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen worden ist. Der Abwicklungsvertrag regelt somit “nur” die Folgen und Modalitäten der Kündigung. Aber auch im Rahmen eines Abwicklungsvertrages (und selbst bei Abschluss eines Vergleichs im Kündigungsschutzprozess) ist Vorsicht geboten.
In diesen Fällen droht immer dann eine Sperrzeit, wenn erst die vermeintliche Abwicklungsvereinbarung zur wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat - der Abwicklungsvertrag in Wahrheit ein Aufhebungsvertrag ist. Zwar ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, nach Ausspruch einer Kündigung aktiv zu werden, um keine Sperrzeit zu riskieren, folglich kann ihm auch kein Vorwurf gemacht werden, wenn er eine dennoch erhobene Kündigungsschutzklage durch Abschluss einer Vereinbarung (Abwicklungsvertrag / Prozessvergleich) beendet (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2007, B 11a AL 51/06 R (RN 37)). Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung gar nicht beendet werden konnte, etwa weil der Arbeitnehmer aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen unkündbar war oder es an einer Anhörung des Betriebsrates gefehlt hat. In diesen Fall handelt es sich um eine “konstitutiv beendende Vereinbarung” die zu Lasten der Versichertengemeinschaft geht. Deshalb fehlt es womöglich an einem wichtigen Grund für das Lösen vom Arbeitsvertrag was folglich eine Sperrzeit auslösen würde (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2007, B 11a AL 51/06 R (RN 31 ff.)).Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles.
Weitere Rechtsprechung zum Aufhebungsvertrag:
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BAG, Urteil vom 15.02.2007, 6 AZR 286/06 zur Abgrenzung von einer nachträglichen Befristung des Arbeitsvertrages und einem Aufhebungsvertrag sowie zur Überraschungsklausel im Aufhebungsvertrag |
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.11.2007, 6 AZR 1108/06 zur Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages bei widerrechtlicher Drohung des Arbeitgebers |
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